Satzung - TSV 1907 Odenhausen

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Satzung

Verein
Vereinssatzung
 
§ 1 Der Turn- und Sportverein 1907 Odenhausen/Lahn e.V mit Sitz in Lollar-Odenhausen verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke´´
der Abgabenordnung.
 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
Zweck des Vereins ist: Die Förderung des Sports.
 
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege von Turnen, Sport und Spiel, sowie
die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen. Der Verein ist Mitglied des Hessischen Turnverbandes e.V.
im Landessportbund Hessen e.V.
 
§ 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
§ 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
§ 4 Vom Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der
 
Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
 
§ 5 Die Farben des Vereins sind blau/gelb.
 
Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen der Vereinsnadel. Als Auszeichnung werden besondere
Vereinsehrennadeln verliehen.
 
§ 6 Der Verein führt als Mitglieder:
 
1) Ordentliche Mitglieder
 
2) Jugendliche Mitglieder 14 – 18 Jahre
 
3) Ehrenmitglieder
 
Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind Mitglieder unter 1) und 3).
 
Zu Ehrenmitgliedern werden Mitglieder ernannt:
 
a) für 50-jährige Mitgliedschaft im Verein (unter Anrechnung der früheren Mitgliedschaft in einem
 
anderen Turn- oder Sportverein);
 
b) für besondere Verdienste durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
 
Mitglied im Verein kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse oder Religion werden.
 
Der Antrag zur Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter
 
18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
 
Die Mitgliedschaft endet:
 
a) durch Austritt, der nur schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen
 
zuvor erklärt ist,
 
b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 12 Monate mit der Entrichtung
 
der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht
 
bezahlt oder sonstige finanzieller Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
 
c) der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt nach schriftlich begründetem Antrag eines Mitgliedes, durch Beschluss des Vorstandes.
Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Beim
 
Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen und das Recht zum
 
Tragen von Vereinsnadeln, mit Ausnahme von besonderen Auszeichnungen des Vereins. Im Falle des
 
Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht mehr getragen werden.
 
§ 7 Die Organe des Vereins sind:
 
a) die Mitgliederversammlung
 
b) der vertretungsberechtigte Vorstand
 
c) der erweiterte Vorstand
 
§ 8 Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet
jährlich in den 3 ersten Monaten des Kalenderjahres statt.
 
 
 
Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung ist mit der Tagesordnung, spätestens eine Woche vorher, in den
Lollarer Nachrichten bekannt zu geben. Einer der Vorsitzenden leitet die Versammlung. Über den Versammlungsverlauf
hat der Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
 
Zur Beschlussfassung ist, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmung, die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
 
Die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
 
Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten
Antrag von mindestens 20% der Mitglieder.
 
Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie ordentlichen.
 
§ 9 Der Vorstand besteht aus:
 
bis zu drei gleichberechtigten Vorsitzenden
 
dem Kassenwart
 
dem stellvertretenden Kassenwart
 
dem Schriftführer
 
dem stellvertretenden Schriftführer
 
dem Pressewart
 
dem Turnwart
 
dem Jugendwart
 
dem Zeugwart
 
der Frauenwartin
 
der Turnwartin und
 
bis zu 12 Beisitzern
 
Wählbar sind alle Mitglieder des Vereins, die im Besitz der vollen Geschäftsfähigkeit im Sinne des BGB sind.
 
 
Der Vorstand entscheidet über die Verteilung einzelner Aufgaben.
 
 
Vorstand im Sinne des § 26 des BGH sind:
 
die bis zu drei gleichberechtigten Vorsitzenden,
 
der 1. Kassenwart und
 
der 1. Schriftführer
 
Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
 
Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf die Dauer von 2 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur
ordentlichen Neuwahl im Amt.
 
Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand selbstständig ergänzen.
 
§ 10 Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge und für besondere Leistungen Gebühren, die durch die
Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Mitglieder, die länger als 12 Monate mit ihren Verpflichtungen im Rückstand sind,
verlieren das Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und zur Ausübung des Stimmrechts.
 
Bleibt ein Mitglied mit seiner Zahlung trotz Mahnung länger als 12 Monate im Rückstand, so kann der fällige Beitrag nebst den
entstandenen Kosten eingezogen werden.
 
§11 Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an
die Stadt Lollar, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
 
§12 Diese von der Mitgliederversammlung am 14. Januar 2012 beschlossene Fassung der Satzung tritt mit ihrer Eintragung
in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung vom 17. Januar.1981 mit allen ihren Änderungen.
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